Gemeinde Großwallstadt

Gaststättenerlaubnis (vorübergehend)


Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Geststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.

Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzung gestattet werden (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich).

Voraussetzung ist, dass es sich um eine zur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmt Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort). eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn der Antragsteller Inhaber einer Reisegewerbekarte ist.

 

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